Zuständigkeit arbeitsgericht örtlich kündigungsschutzklage

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Der Gerichtsstand ist davon abhängig, ob der Arbeitgeber eine natürliche oder eine juristische Person ist. 1 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grds. nach den allgemeinen Regeln der §§ 12 bis 38 ZPO. Einen ausschließlichen Gerichtsstand für Kündigungsschutzklagen. 2 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlich aus § 46 Abs. 2 und § 48 des einer Kündigungsschutzklage beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht. 3 Örtlich können mehrere Arbeitsgerichte zuständig sein, der Arbeitnehmer kann dann wählen. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Geschäftssitz des. 4 § 48 Abs. 1 ArbGG gelten für die örtliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend. Reicht der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht ein, hat dieses seine Unzuständigkeit gem. § 17a Abs. 2, 4 GVG festzustellen und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen. 5 Aus dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer Klage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben muss. [1] Rz. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grds. nach den allgemeinen Regeln der §§ 12 bis 38 ZPO. Einen ausschließlichen Gerichtsstand für Kündigungsschutzklagen gibt es nicht. 6 § 46 Abs. 2 ArbGG verweist wegen der örtlichen Zuständigkeit auf die §§ 12–40 ZPO. Rz. Nicht nur die Kündigungsschutzklage, sondern jede Klage ist beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. 7 Das Arbeitsgericht. Im § 2 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) findet sich die Antwort, welches Gericht bei einer Kündigungsschutzklage sachlich zuständig ist. Kurz und knapp: Arbeitsgerichte sind sachlich zuständig bei einer Kündigungsschutzklage. Sie entscheiden, ob eine Kündigung wirksam oder unwirksam ist. Hier können Sie den Wortlaut des. 8 Die Kündigungsschutzklage muss an das örtlich zuständige Arbeitsgericht gerichtet werden. Die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. 9 Die Kündigungsschutzklage ist begründet, wenn die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. An dieser Stelle ist Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen. Dabei ist insbesondere auf die Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist nach §§ 4, 7 KSchG zu achten: Nach herrschender Meinung handelt es sich bei der Klagefrist nach §§ 4, 7 KSchG um eine. örtliche zuständigkeit arbeitsgericht außendienstmitarbeiter 10 das Aufsuchen von Kunden, · das Führen von Verkaufsgesprächen, · der Abschluss. 11