Unterhaltsleistungen für im ausland lebende angehörige

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Der Unterhaltsempfänger darf nur über geringe Einkünfte verfügen. 1 › web › › brandaktuell › steuerlich-g. 2 Gem. § 33a Abs. 1 EStG können Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige im Ausland jährlich bis zu EUR als außergewöhnliche Belastung. 3 Bei Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland müssen zusätzlich diese Unterlagen vorliegen: Eine Unterhaltserklärung für jede unterstützte Person (vollständig. 4 Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist der Nachweis über die Unterhaltsbedürftigkeit der im Ausland lebenden unterhaltenen Person. Hierzu sind unter anderem folgende Angaben erforderlich: Name, Geburtsdatum und Geburtsort, berufliche Tätigkeit, Anschrift, Familienstand der unterhaltenen Person sowie. 5 6 Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist der Nachweis über die Unter-haltsbedürftigkeit der im Ausland lebenden unterhaltenen Person. Hierzu sind folgende Anga-ben des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person erforderlich: das Verwandtschaftsverhältnis der unterhaltenen Person zum Steuerpflichtigen oder des-. 6 Leben Angehörige in Staaten der Ländergruppe 2, sind im Jahre Unterhaltsleistungen – statt bis zu Euro – nur bis zu Euro absetzbar. Dies gilt für die EU-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Griechenland, Kroatien, Malta, Polen, Portugal, Slowakei, Tschechien, Slowenien und Zypern. 7 Unterhaltszahlungen können Sie bis zu einem Höchstbetrag von Euro imKalenderjahr steuerlich berücksichtigen. Unterstützen Sie eine Person im Ausland, wird der Höchstbetrag nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im jeweiligen Land angepasst. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person müssen Sie abziehen. 8 1 Unterhaltsleistungen ins Ausland. Für den Unterhalt von Personen im Ausland ist das BMF-Schreiben v. [1] anzuwenden. Darin wird auf die erhöhte Sachaufklärungspflicht i. S. d. § 90 Abs. 2 AO verwiesen und dem Steuerpflichtigen eine Pflicht zur Beweisvorsorge auferlegt. 9 Macht ein Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige steuermindernd geltend, trifft ihn nach § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln. Da die Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten erforderlich, möglich, zumutbar und. unterstützung bedürftiger personen im ausland + ländergruppe 2022 10